- Information für Arbeitnehmer aus den "neuen" Mitgliedsstaaten der EU
- Information für bulgarische Arbeitnehmer (информация за търсещите работа от България в Германия)
AufenthaltstitelNach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG benötigen ausländische Mitbürger für den Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel.
Es gibt vier Aufenthaltstitel:
- Visum (§ 6 AufenthG),
- befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG),
- unbefristete Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) und
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a AufenthG).
Keine Aufenthaltstitel sind die Duldung (§ 60a AufenthG) und die Aufenthaltsgestattung (§ 55 Asylverfahrensgesetz).
Die Duldung verhindert die Abschiebung eines ausreisepflichtigen ausländischen Mitbürgers, legalisiert aber seinen Aufenthalt nicht. Die Aufenthaltsgestattung hingegen sichert nur die Durchführung des Asylverfahrens.
Die Anwaltstätigkeit umfasst die Beantragung von Aufenthaltstiteln und Duldungen, deren Verlängerung sowie das Vorgehen gegen Ausweisungen und beabsichtigte Abschiebungen. Oftmals ist es erforderlich gegen Entscheidungen der Behörde gerichtlich vorzugehen. Im Eilverfahren sichert die Behörde zu, dass bis zur Entscheidung über den Antrag nicht abgeschoben wird. Für die erstmalige Einreise muss ein Visum bei der jeweiligen deutschen Botschaft im Herkunftsland beantragt werden. Für die Erteilung von Aufenthaltstiteln für die Arbeitsaufnahme ist eine Zusammenarbeit mit der zuständigen Arbeitsagentur und der Ausländerbehörde erforderlich.
Ausweisung und Abschiebung
Die Ausweisung beendet die Rechtmäßigkeit eines Aufenthalts und führt zur Ausreisepflicht. Mit einer Ausweisung ist auch eine Sperrwirkung verbunden. Einem ausgewiesenen Ausländer darf in der Regel kein Visum oder andere Aufenthaltstitel mehr erteilt werden. Ein Ausländer kann aus Deutschland ausgewiesen werden, wenn er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies kann bereits beim Begehen einer einzelnen vorsätzlichen Straftat erfüllt sein.
Mit der Abschiebung wird ein unrechtmäßiger Aufenthalt eines ausländischen Mitbürgers beendet. Sie setzt eine Ausreisepflicht voraus, die zum Beispiel durch eine Ausweisung eingetreten sein kann. Die Ausweisung ist aber nicht zwingende Voraussetzung für die Abschiebung.
Wenn die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbeendung vorliegen und hiergegen kein Rechtsschutz (Klage und/oder Eilantrag beim Verwaltungsgericht) mehr möglich ist, leitet die Ausländerbehörde die Abschiebung ein. In manchen Fällen wird bis zur Abschiebung Abschiebungshaft angeordnet. Gegen die Haftbeschlüsse kann sofortige Beschwerde (binnen einer Frist von 14 Tagen) eingelegt werden. Im Falle der Verhaftung sollte schnell ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Durch Stellung eines schriftlichen Asylantrages, falls der Betroffene in seiner Heimat verfolgt wird, kann die Haft unter Umständen vermieden werden. Eine Ausweisung kann erfolgen, wenn ein Ausländer Straftaten begeht. Hier bedarf es einer genauen Überprüfung, ob die Voraussetzungen für einen solchen Eingriff tatsächlich vorliegen. Es ist innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben. Die Ausweisung und die Abschiebung führen zu einem Einreiseverbot. Dieses kann nachträglich aufgehoben oder verkürzt (befristet) werden.
Familiennachzug
Das Aufenthaltsgesetz sieht den Familiennachzug zu Ehegatten, zu Lebenspartnern (bei gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft), zu den Eltern sowie zu sonstigen Verwandten vor. Bei einer Eheschließung in Deutschland treten oftmals Probleme mit dem Standesamt auf. Ein Verlöbnis alleine gewährt noch keinen Schutz vor Abschiebung. Nach der Eheschließung mit einem Deutschen oder mit einem Ausländer mit langjährigem Aufenthalt wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Beim Verdacht einer Scheinehe kann die Behörde das Aufenthaltsrecht entziehen. Es erfolgt dann in der Regel ein Strafverfahren. Durch ein Zusammenleben von mindestens zwei Jahren erwirbt der Ausländer ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Eine Arbeitsgenehmigung ist bei der Arbeitsagentur zu beantragen.
Selbständige Tätigkeit nach § 21 AufenthG
Eine Aufenthaltserlaubnis kann zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden.
Voraussetzungen sind
- ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis,
- positive Auswirkungen der Tätigkeit auf die Wirtschaft und
- Sicherung der Finanzierung des Vorhabens durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage.
Der Behörde verbleibt trotz Vorliegen aller Voraussetzungen ein "Spielraum" für eine eigene Entscheidung.
Ob die Voraussetzungen vorliegen, wird im Rahmen einer fachlichen Prognose festgestellt, zu der sich die Ausländerbehörde auch Stellungnahmen anderer fachkundiger Körperschaften und Behörden (z.B. der deutschen Auslandsvertretung, der Senatsverwaltung für Wirtschaft, der Industrie- und Handelskammer etc.) bedienen kann.
Die ersten zwei Voraussetzungen sind in der Regel gegeben, wenn mindestens
- 250.000,- EUR investiert und
- fünf Arbeitsplätze geschaffen werden.
Werden weniger Arbeitsplätze geschaffen und/oder weniger Geld investiert, bedeutet das nicht automatisch eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis. Es wird dann trotzdem geprüft, ob die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, jedoch unter Berücksichtigung
- der Tragfähigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsidee,
- der unternehmerischen Erfahrung des ausländischen Mitbürgers,
- der Höhe des Kapitaleinsatzes,
- den Auswirkungen auf die Geschäfts- und Ausbildungssituation und
- dem Beitrag für Innovation und Forschung.
Es werden dabei Stellungnahmen fachkundiger Körperschaften und Behörden eingeholt und maßgeblich berücksichtigt.
Zur Prüfung der Voraussetzungen ist grundsätzlich die Vorlage eines vollständigen Firmenprofils, d.h. eine strukturierte und detaillierte Beschreibung einer Geschäftsidee, erforderlich.
Die entsprechenden Formulare stehen auf der Homepage der Ausländerbehörde zur Verfügung.
Diese sind:
Falls eine Tätigkeit als selbstständiger Architekt, Künstler, Sprachlehrer oder eine andere freiberufliche Tätigkeit vorliegt, ist ein Firmenprofil oder Businessplan nicht erforderlich. Die Ausländerbehörde prüft den Antrag dann anhand des Lebenslaufs, der Berufserfahrung und Qualifikationen sowie eventuell vorhandener Referenzen. Die erfolgreiche Finanzierung des Vorhabens kann am besten mit dem Formular Ertragsvorschau / Business Forecast belegt werden. Vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, muss eine eventuell erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des Berufs vorgelegt werden.
Hinweis: Unternehmensgründer, die älter als 45 Jahre sind, müssen zusätzlich eine angemessene Altersversorgung nachweisen. Dies setzt voraus, dass sie mit 67 Jahren voraussichtlich über ein Vermögen von mindestens EUR 142.000,- für ihren "Lebensabend" verfügen werden!
Ich helfe Ihnen bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen.
Von § 21 AufenthG begünstigt sind nicht nur Unternehmensgründer, Einzelunternehmer und Freiberufler, sondern gesetzliche Vertreter von Personen- und Kapitalgesellschaften, soweit sie unternehmerische Verantwortung tragen. Dazu gehören Gesellschafter einer Personengesellschaft (OHG, KG, GbR), Vorstände juristischer Personen (Aktiengesellschaft, Genossenschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien), Geschäftsführer einer GmbH usw.
Bei der Gründung einer erforderlichen Gesellschaft (z.B. einer GmbH) arbeite ich seit Jahren erfolgreich mit einem Notariatsbüro zusammen, um eine effektive Vorgehensweise zu gewährleisten.
In Betracht kommt die Gründung einer selbstständigen Niederlassung, die Gründung eines Tochterunternehmens oder eine Neugründung einer Gesellschaft im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind die steuerrechtlichen und sozialrechtlichen Aspekte. Beispielsweise ist zu klären, ob die beabsichtigte Tätigkeit zur Sozialversicherungspflicht im Bundesgebiet führt. Auch hier ist unter Umständen eine Zusammenarbeit mit weiteren Spezialisten notwendig. Für zahlreiche Staaten (z.B. USA, Japan, Dominikanische Republik, Türkei etc.) bestehen Abkommen, die die Erlangung der Aufenthaltserlaubnis für die selbstständige Erwerbstätigkeit erleichtern.
Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
Das AufenthG sieht in § 19 Erleichterungen bei der Erlangung einer Niederlassungserlaubnis für besonders qualifizierten ausländischen Mitbürgern (Wissenschaftler, Lehrpersonal, Spezialisten, leitende Angestellte usw.) vor. Im Übrigen kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG in Verbindung mit der Beschäftigungsverordnung auch für weitere besondere Berufsgruppen in Betracht. Hier bedarf es von Beginn an einer exakten und detaillierten Darstellung des Vorhabens bzw. der beabsichtigten Erwerbstätigkeit gegenüber der Ausländerbehörde bzw. gegenüber der Deutschen Botschaft.
Am 01.01.2005 ist das aktuelle
Zuwanderungsgesetz (527 kB) in Kraft getreten.
Einige Besonderheiten sind:
Es gibt nur noch eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis und eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis.
Integration wird als gesetzliche Aufgabe festgeschrieben. Zuwanderer sollen künftig Deutsch lernen und Kurse über das Rechts- und Gesellschaftssystem Deutschlands besuchen.
Es ist für den Familiennachzug zu Ausländern ausreichend, wenn der Lebensunterhalt durch Dritte gesichert werden kann. Der Kindesnachzug bis zum 16. Lebensjahr ist wesentlich vereinfacht worden. In Ausnahmefällen kann ein Nachzug auch bis zum 18. Lebensjahr erfolgen.
Der Flüchtlingsstatus kann auch bei nichtstaatlicher Verfolgung gewährt werden (§ 60). Es kommt auch eine Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgung in Betracht.
§ 60 AufenthG: "Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft."
Das Gesetz sieht eine Härtefallregelung vor. Die oberste Landesbehörde darf auf Ersuchen einer von der Landesregierung eingerichteten Härtefallkommission anordnen, dass einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Einrichtung einer Härtefallkommission liegt im Ermessen der einzelnen Bundesländer.
Die Aufenthaltserlaubnis für die Unionsbürgerinnen/-Bürger ist abgeschafft. Es besteht nur noch – wie für Deutsche – eine Meldepflicht bei den Meldebehörden. Unionsbürger erhalten eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht.
Information für Arbeitnehmer aus den "neuen" Mitgliedsstaaten der EU
Übergangsbestimmungen, die den freien Zugang von Arbeitnehmern von, nach und zwischen den neuen Mitgliedsstaaten der EU regeln
In den Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Norwegen, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern) ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit ein Grundrecht, das es den Bürgern eines Mitgliedsstaates erlaubt in einem anderen Mitgliedsstaat unter gleichen Bedingungen zu arbeiten, wie die "eigenen" Bürger des entsprechenden Mitgliedsstaates.
Im Rahmen einer Übergangsfrist von maximal sieben Jahren nach dem Beitritt der zehn neuen Mitgliedsstaaten vom 01.05.2004 (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern) und der zwei neuen Mitgliedsstaaten vom 01.01.2007 (Bulgarien, Rumänien), können die übrigen Mitgliedsstaaten der EU Regelungen treffen, die den freien Zugang von Arbeitnehmern von, nach und zwischen dieser Mitgliedsstaaten einschränken.
Diese Einschränkungen betreffen ausschließlich die Freizügigkeit zum Zwecke der Arbeitsaufnahme und können in den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU variieren.
Weiter unten finden Sie Informationen über die Regelungen, die in Deutschland hinsichtlich der Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedsstaaten der EU angewandt werden.
In den ersten zwei Jahren nach dem Beitritt der neuen Mitgliedsstaaten der EU gelten für ihre Bürger sowohl die Arbeitnehmerfreizügigkeit (§§ 39 ff. EGV) als auch die Dienstleistungsfreiheit (§§ 49 ff. EGV), jedoch unter Berücksichtigung bestimmter Übergangsvereinbarungen, die in den Beitrittsverträgen enthalten sind. Diese Vereinbarungen sehen eine Verwirklichung der Arbeitnehmerfreizügigkeit unter Berücksichtigung entsprechender nationaler Bestimmungen und bilateraler Verträge vor. In Deutschland ist der Zugang zum Arbeitsmarkt für Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedsstaaten der EU entsprechend den nationalen Gesetzen und internationalen Vereinbarungen (z.B. über Saisonarbeitnehmer, Werkvertragsarbeitnehmer, bestimmten Berufs- und Tätigkeitsgruppen etc.) möglich. Die Dienstleistungsfreiheit gilt uneingeschränkt seit dem Beitritt der neuen Mitgliedsstaaten in die EU. Ausgenommen sind bestimmte Dienstleistungen im Baugewerbe (und verwandten Wirtschaftszweigen), im Bereich der Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln sowie bei der Tätigkeit von Innendekorateuren.
Welche Erlaubnisse benötigen Bürger eines neuen Mitgliedsstaates, um Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu erhalten?
Die Bürger der neuen Mitgliedsstaaten der EU, für die die Übergangsregelungen noch gelten, haben nur dann Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und können nur dann von einem Arbeitgeber in Deutschland in Anspruch genommen werden, wenn sie eine entsprechende Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (BA) besitzen (so genannte "Arbeitserlaubnis-EU"). Hat ein Bürger der neuen Mitgliedsstaaten der EU die "Arbeitserlaubnis-EU" erhalten, muss er gegenüber Ausländern aus Drittstaaten, die zum Zwecke der Arbeitsaufnahme eingereist sind, bevorzugt behandelt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik wird entsprechend dem Freizügigkeitsgesetz/EU nicht benötigt. Von den zuständigen Ausländerbehörden werden von Amts wegen Freizügigkeitsbescheinigungen ausgestellt.
Welche Voraussetzungen müssen für die Ausstellung der "Arbeitserlaubnis-EU" erfüllt sein?
Die Voraussetzungen für die Ausstellung der "Arbeitserlaubnis-EU" sind in den §§ 284 ff. Sozialgesetzbuch III geregelt. Weitere Voraussetzungen sind in den entsprechenden Verordnungen (Beschäftigungsverordnung, Arbeitsgenehmigungsverordnung, Beschäftigungsverfahrensverordnung) normiert. Lesen Sie für zusätzliche Informationen das Merkblatt 7 (Stand Februar 2009) der Bundesagentur für Arbeit für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland.
Welches Verfahren ist durchzuführen, wenn ein Arbeitssuchender eine Arbeitserlaubnis-EU beantragen möchte?
Nachdem der Arbeitssuchende eine konkrete Arbeitsstelle gefunden hat, die er besetzen möchte, muss er bei der zuständigen Arbeitsagentur die Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU beantragen. Zuständig ist die Arbeitsagentur, in deren Bezirk sich der Sitz des Unternehmens befindet.
Einschlägige gesetzliche Regelungen
Folgende gesetzliche Regelungen sind zu beachten:
- Buch III des Sozialgesetzbuches (§§ 284 bis 288)
- Arbeitsgenehmigungsverordnung
- Anwerbestoppausnahmeverordnung
- Aufenthaltsgesetz
- Beschäftigungsverordnung
- Beschäftigungsverfahrensverordnung
- Freizügigkeitsgesetz/EU
Die gesetzlichen Regelungen können auf der Seite www.aufenthaltstitel.de abgerufen/heruntergeladen werden. Einschränkungen bzgl. Werkvertragsarbeitnehmer
Für welche Wirtschaftszweige gelten die Einschränkungen?
Baugewerbe (und verwandte Wirtschaftszweige), Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln sowie bei der Tätigkeit von Innendekorateuren. Welche Einschränkungen sind zu beachten?
Arbeitserlaubnisse für Arbeitnehmer, die in den oben genannten Wirtschaftszweigen grenzüberschreitende Dienstleistungen im Rahmen von Werkverträgen anbieten, werden entsprechend der vorhandenen bilateralen Verträgen für Werkvertragsarbeitnehmer erteilt. Wie viele Arbeitnehmer eine entsprechende Arbeitserlaubnis erhalten können, hängt von vorher zu bestimmenden Quoten ab. Um die Quoten zu nutzen, bestimmen die zuständigen Behörden geeignete Unternehmen in den Herkunftsstaaten, die dann Arbeitnehmer entsprechend der Quoten einstellen und entsenden. Genauere Informationen entnehmen Sie der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de). Beachten Sie insbesondere das Merkblatt 16a (Stand März 2009) über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten der EU im Rahmen von Werkverträgen in der Bundesrepublik Deutschland.
Für zusätzliche Informationen bzgl. der Arbeitsaufnahme in Deutschland durch ausländische Arbeitnehmer, beachten Sie folgende Broschüre der Arbeitsagentur für Arbeit (BA): Your Job in Germany.
Nützliche Links
Bundesagentur für Arbeit
www.arbeitsagentur.de
Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität EURES
http://ec.europa.eu/eures
Information für bulgarische Arbeitnehmer
Информация за преходните правила регулиращи свободното движение на работна ръка от, към и между новите държави-членки
В страните-членки на Европейското Икономическо Пространство (ЕЕА) (Австрия, Белгия, България, Германия, Гърция, Дания, Естония, Ирландия, Исландия, Испания, Италия, Кипър, Латвия, Литва, Лихтенщайн, Люксембург, Малта, Норвегия, Обединено кралство, Полша, Португалия, Румъния, Словакия, Словения, Унгария, Финландия, Франция, Холандия, Чехия, Швеция) свободното движение на работещите е фундаментално право, което позволява на гражданите от една страна от ЕЕА да работят в друга страна от ЕЕА при същите условия, както собствените граждани на тази държава-членка.
По време на един преходен период от максимум 7 години след присъединяването към ЕС на 10-те държави-членки на 1 май 2004 г. (Естония, Кипър, Латвия, Литва, Малта, Полша, Словакия, Словения, Унгария, Чехия) и на 2-те държави-членки на 1 януари 2007 г. (България, Румъния), могат да се прилагат определени условия, които ограничават свободното движение на работещите от, към и между тези държави-членки.
Тези ограничения касаят единствено свободата на движение с цел постъпване на работа и те могат да варират за отделните държави-членки. По-долу ще намерите информация относно правилата, които се прилагат в Германия към търсещите работа от България.
През първите две години след присъединяването на новите държави-членки на ЕС за техните граждани са в сила както свободата на движение на работници (чл. 39 сл. сл. от Договора за ЕО), така и свободното трансгранично предоставяне на услуги (чл. 49 сл. сл. от Договора за ЕО), като се запазват преходните разпоредби, регламентирани в Договора за присъединяване. Те предвиждат свободното движение на работниците – с изключение на Малта и Кипър – да се осъществява съгласно сътветните национални и двустранни разпоредби. В случая с Германия достъпът до работа е допустим според законовите разпоредби и международните споразумения (напр. за сезонни работници, работници-имигранти и работещи по договор за изработка, а също и за други групи професии и дейности). Свободното предоставяне на услуги, с изключение на стопанските сфери като строителство и строителни дейности, вътрешно обзавеждане и дейности по почистване на сгради, инвентар и транспортни средства, е в сила неограничено от датата на присъединяването на новите държави-членки на ЕС.
От какъв вид разрешително даден гражданин от България се нуждае за да има достъп до трудовия пазар?
Гражданите на новоприсъединените държави, за които все още са валидни преходните разпоредби имат право да работят принципно само с разрешително за работа, издадено от Bundesagentur für Arbeit (Федералната служба по заетостта (ВА)) и да бъдат наемани от работодатели, само ако притежават такова разрешително. Те трябва да се ползват с предимство спрямо чужденци, граждани на трети държави, които влизат в Германия с цел работа. Разрешение за пребиваване в Германия не е необходимо съгласно Закона за свободно движение на ЕС. От службите за административен контрол на чужденците, на гражданите на Съюза служебно се издава удостоверение за правото на пребиваване в Общността.
Какви са критериите за издаване на разрешително за работа?
Предпоставките, според които се предоставя разрешение за работа под формата на "Arbeitserlaubnis-EU" ще намерите в §§ 284 сл. сл. от Книга трета на Социалния кодекс (и в съответните наредби: Наредба относно изключенията за издаване на разрешение за работа на новопристигнали чуждестранни работници (Beschäftigungsverordnung), Наредба за издаване на разрешение за работа (Arbeitsgenehmigungsverordnung) и Наредба за процедурата по наемане на работа (Beschäftigungsverfahrensverordnung)). За допълнителна информация вижте в Упътване (Merkblatt) 7 (февруари 2009) за работа на чуждестранни работници в Германия на Федералната служба по заетостта (ВА) (или в интернет страница http://www.arbeitsagentur.de >> Bürgerinnen & Bürger >> Arbeit und Beruf >> Arbeits-/Jobsuche >> Arbeit in Deutschland).
Каква е процедурата един търсещ работа да получи разрешително за работа?
Търсещият работа, след като е намерил работодател, който би желал да го назначи, трябва да отиде в компетентната местна служба по заетостта и да подаде заявление за издаване на разрешение за работа. Компетентна е службата по заетостта, в чийто окръг се намира седалището на предприятието.
Позоваване на релевантни национални законови актове
Специалните нормативни актове са:
- Книга трета от Социалния кодекс (§§ 284 до 288)
- Arbeitsgenehmigungsverordnung - Наредба за издаване на разрешение за работа
- Anwerbestoppausnahmeverordnung - Наредба относно изключенията за издаване на разрешение за работа на новопристигнали чуждестранни работници
- Aufenthaltsgesetz - Закон за пребиваване на чужденци на територията на държавата
- Beschäftigungsverordnung - Наредба относно изключенията за издаване на разрешение за работа на новопристигнали чуждестранни работници
- Beschäftigungsverfahrensverordnung - Наредба за процедурата по наемане на работа
- Freizügigkeitsgesetz/EU - Закон за свободно движение/ЕС
Нормативните актове могат да бъдат свалени от интернет страница www.aufenthaltstitel.de.
Ограничения относно командированите работещи
За кои сектори се отнася?
Строителство, включително сродни стопански сфери, почистване на сгради, инвентар и транспортни средства, дейности по вътрешно обзавеждане.
Какви са прилаганите ограничения?
Разрешение за работници, които се изпращат в гореупоменатите сфери за извършване на трансгранични услуги в рамките на договори за изработка, е допустимо на базата на съществуващите двустранни спогодби за работници по договори за изработка. Броят на работниците, за които може да се издаде разрешение, се определя от квоти. За ползването на квотите компетентните служби избират от изпращащите страни подходящи фирми. Информация относно това как в тези сфери могат да се изпращат работници в Германия можете да намерите на интернет страница www.arbeitsagentur.de. Там обърнете специално внимание на Упътване (Merkblatt) 16а (март 2009), което в детайли представя процедурата за работници по договори за изработка от новите държави-членки на ЕС.
За допълнителна информация за работа в Германия вижте следната брошура на Федералната служба по заетостта (ВА): Your Job in Germany.
Links/Връзки
Интернет страница на Федералната служба по заетостта (Bundesagentur für Arbeit)
www.arbeitsagentur.de
Информация за условията на живот и работа в чужбина в мрежата на EURES (das europäische Portal zur beruflichen Mobilität)
http://ec.europa.eu/eures
Интернет страница на Министерството на труда и социалната политика на Република България с информация за работа в държавите-членки на ЕС
Ministerium für Arbeit und Soziales der Republik Bulgarien
http://www.mlsp.government.bg/bg/index.asp