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Einbürgerung

In der Regel können ausländische Mitbürger nach acht Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet eingebürgert werden. Im Falle der Ehe mit einem Deutschen kann der Antrag bereits nach drei Jahren gestellt werden.

Zuständig ist das Standesamt in ihrem Bezirk. Voraussetzung ist weiterhin, dass Sie ihre bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben.


Das Staatsangehörigkeitsrecht läßt hierzu jedoch Ausnahmen zu. Falls die Ausbürgerung mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist oder diese aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist, kann eine Einbürgerung auch unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit erfolgen. Akademiker aus dem Iran haben z.B. oftmals erhebliche Probleme mit einer Ausbürgerung.

Nach dem neuen Recht erwirbt ein Kind, welches im Bundesgebiet geboren wird die deutsche Staaatsangehörigkeit mit der Geburt, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet lebt und seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthalts- erlaubnis hat (§ 4 StAG). Ist ein Elternteil deutscher Staatsbürger, so erwirbt das Kind ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft. Die Mutter oder der Vater eines deutschen Kindes können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, falls sie z.B. nur über eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung verfügten.

Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), Stand 19.10.07, pdf.

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Kurz & Menzel Fachanwälte | RA-Kurz@gmx.de