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Fachanwalt für Strafrecht 

  • Allgemeines Strafrecht
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Jugendstrafrecht
  • Gewaltdelikte
  • Zeugenbeistand
  • Vertretung von Opfern als Nebenkläger

Seit 15 Jahren bin ich als Strafverteidiger in Berlin und im gesamten Bundesgebiet tätig. Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung und der nachgewiesenen theoretischen Kenntnisse ist mir im Jahre 2005 die Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ verliehen worden. Ich bin Mitglied der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. sowie Mitglied im Verband Deutscher Strafrechtsanwälte und Strafverteidiger. Bereits während des juristischen Studiums und während des Referendariats befasste ich mich schwerpunktmäßig mit den Problemen des Strafrechtes und des Strafprozessrechtes. Neben dem allgemeinen Strafrecht bin ich auch in wirtschaftsrechtlichen Verfahren, in Jugendstrafverfahren und auch in BtM- und Sexualstrafverfahren tätig. In wirtschaftsrechtlichen Strafverfahren, die einen arbeitsrechtlichen Hintergrund haben (z.B. Straftatbegehung im Unternehmen durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) erfolgt regelmäßig eine  gemeinsame Bearbeitung mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht Kai D. Menzel, mit dem ich seit mehr als 15 Jahren zusammen arbeite.

Im Falle der Verhaftung oder bei sonstigen strafrechtlichen Zwangsmaßnahmen stehe ich Ihnen kurzfristig (in Notfällen unter 0170/2148813) zur Verfügung. Bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt ist es ratsam, Hilfe durch einen Strafverteidiger in Anspruch zu nehmen. Bis dahin sollten  keine Angaben im Verfahren zur Sache gemacht werden. Kein Beschuldigter ist verpflichtet auszusagen. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen.  Entlastendes kann nach erfolgter Akteneinsicht gegenüber der Staatsanwaltschaft oder gegenüber dem Gericht vorgetragen werden. In der Hauptverhandlung bin ich dazu übergegangen Angaben zur Sache in 90 % der Fälle durch eine schriftliche Erklärung, die vom Verteidiger verlesen wird, zu machen. Die Einlassung arbeite ich gemeinsam mit dem Mandanten aus. Sie ermöglicht eine präzise Darstellung der Geschehnisse im Sinne des Mandanten. Es besteht keine Gefahr, dass man sich in Folge der Anspannung im Rahmen der Hauptverhandlung ungeschickt bzw. "nachteilig" äußert und dann vom Gericht oder der Staatsaanwaltschaft "auseinandergenommen" wird.

Wichtig ist, dass der Verteidiger bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt das
Gespräch mit den Ermittlungsbehörden und dem Gericht sucht,  um den Fortgang des Verfahrens  im Sinne des Mandanten beeinflussen zu können.
Dies gilt natürlich ganz besonders, sofern Untersuchungshaft angeordnet worden ist. Hier sollte unbedingt vor dem Haftprüfungstermin das Gespräch mit der Staatsanwaltschaft geführt werden.

In bestimmten Fällen kann der Verteidiger durch Gespräche mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht oftmals eine Einstellung ohne Hauptverhandlung erzielen oder eine Lösung z.B. durch eine sogenannte Verfahrensabsprache, die nunmher in § 257 c StPO gesetzlich geregelt ist, herbeiführen.

Im wirtschaftsstrafrechtlichen Bereich, also z.B. bei Vorwürfen der Untreue, der Korruption, der Bestechlichkeit, der Unterschlagung, der Insolvenzverschleppung, beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) usw. ist eine ebenso eine engagierte Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren notwendig, um den Schaden, welcher durch derartige Verfahren regelmäßig eintritt, gering halten zu können. Auch hier besteht oftmals  die Möglichkeit, ein langwieriges und belastendes Strafverfahren durch eine Verfahrensabsprache mit der Staatsanwaltschaft bzw. mit dem Strafgericht zu vermeiden.

Sind Sie Opfer einer Körperverletzung, einer Beleidigung oder eines Sexualverbrechens geworden, so können Sie sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen und im Verfahren selbst Anträge stellen. Bei schweren Delikten kommt die Staatskasse für die Kosten ihres Anwaltes auf.

 
Rechtlicher Schutz gegen Stalking:

Es kann nach dem Gewaltschutzgesetz ein zivilrechtliches Kontakt- und Näherungsverbot erwirkt werden. Verstößt der Stalker hiergegen, so kann dann ein Ordnungsgeld und Ordnungshaft vollstreckt werden. Weiterhin sind strafrechtliche Maßnahmen einzuleiten. Hierbei ist der nunmehr geschaffene § 238 StGB (Nachstellung) zu berücksichtigen. Bestraft wird derjenige, der dem Opfer unbefugt nachstellt und dadurch dessen Lebensqualität schwerwiegend beeinträchtigt. Oftmals erfüllen die Stalker durch ihre Handlungen jedoch auch zahlreiche weitere Straftatbestände, wie z.B. Beleidigung, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Bedrohung und Nötigung. Zudem macht sich der Stalker im Falle der Zuwiderhandlung gegen eine zivilgerichtliche Schutzanordnung strafbar. Nach dem Gewaltschutzgesetz drohen hier Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe. In schwerwiegenden Fällen hat der Stalker mit der Anordnung von Untersuchungshaft zu rechnen. Im Rahmen des strafrechtlichen Prozesses besteht für das Opfer die Möglichkeit, sich als Nebenkläger dem Verfahren anzuschließen. Dem Nebenkläger stehen zahlreiche eigene Rechte im Rahmen des Strafprozesses zu. Zugleich können durch einen Adhäsionsantrag nach § 404 StPO  Schadensersatz- /Schmerzensgeldansprüchen im Strafverfahren geltend gemacht werden.


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Kurz & Menzel Fachanwälte | RA-Kurz@gmx.de